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Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bezeichnet man als Werkstudentenprivileg für ordentlich Studierende.

Das gilt für Personen, die während der Dauer

  • ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder

(gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen)

  • ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule

eine Beschäftigung ausüben.

Voraussetzung dafür ist, dass diese Beschäftigung nicht im Vordergrund steht und die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt.

Die Immatrikulationsbescheinigung/en Ihrer Werkstudenten sind bei den Personalunterlagen aufzubewahren.

Der Vorteil für Sie:

Sie melden uns Ihre Werkstudenten und wir überwachen in Zusammenarbeit mit Ihnen, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn, der 26-Wochengrenze und alle weiteren Voraussetzungen zur Einhaltung der Versicherungsfreiheit.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.