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Ab Januar 2023 ist die Teilnahme am elektronischen Abruf von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Pflicht.

Ihre Mitarbeiter*innen müssen Ihnen nicht mehr die „gelben Zettel“ vorlegen, sind aber weiterhin verpflichtet sich bei Ihnen arbeitsunfähig zu melden.

Der Abruf wird mitarbeiterbezogen und direkt an die zuständige Krankenkasse elektronisch übermittelt.

Auch für Ihre Minijobber*innen ist der elektronische Abruf durchzuführen, dafür muss in den Stammdaten die zuständige Krankenkasse hinterlegt werden.

 

Der Vorteil für Sie:

Wir teilen Ihnen mit, welche Angaben zum reibungslosen Verlauf notwendig sind und kümmern uns für Sie um die elektronische Abwicklung.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.