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Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Praktikanten erfolgt, je nachdem, um welche Art von Praktikum es sich handelt.

Kriterien hierfür sind u.a. die Dauer des Praktikums und ob es sich um ein freiwilliges oder vorgeschriebenes Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt.

Ob der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist, hängt ebenfalls von der individuellen Einstufung des Praktikanten ab.

Die jeweilige Zuordnung und die Höhe der Vergütung beeinflussen damit die Kosten für Ihr Unternehmen. Mögliche Einstufungen sind z.B.:

  • Versicherung als Student
  • kurzfristige Beschäftigung
  • geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Der Vorteil für Sie:

Sie melden uns Ihre Praktikanten und wir stufen diese in Zusammenarbeit mit Ihnen korrekt ein. Im Rahmen der Erstellung der Lohnabrechnung stellen wir Ihnen aussagekräftige Auswertungen zur Verfügung, denen Sie die Gesamtkosten Ihrer Praktikanten und weiteren Mitarbeiter entnehmen können.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.