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Bei Beschäftigten mit einer Vergütung bis maximal 450,00 € spricht man i.d.R. von Minijobbern. Mögliche Varianten dieser Beschäftigungsart sind:

  • Geringfügige Beschäftigung – meist dauerhaft oder zeitlich begrenzte Teilzeitbeschäftigung z.B. auch Praktikanten und Werkstudenten
  • Kurzfristige Beschäftigung – befristet auf max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr z.B. Aushilfskräfte, Saisonarbeiter

Ausnahme 2020: Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen.

Geringverdiener (meist Auszubildende) sind keine geringfügig Beschäftigten, diese Beschäftigungsarten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten.

Minijobber können gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, die  maximale Verdienstgrenze darf hier aber nicht überschritten werden. Das gilt ebenfalls für die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, die geleisteten Stunden müssen schriftlich aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

Der Vorteil für Sie:

Sie melden uns Ihre Minijobber und wir überwachen in Zusammenarbeit mit Ihnen die gesetzlichen Vorgaben u.a.  zur Verdiensthöhe, der Entgeltfortzahlung und übermitteln der Knappschaft die notwendigen Meldungen und Beitragsnachweise.

AAG-Erstattungsanträge werden dabei natürlich ebenfalls unaufgefordert im Rahmen der Erstellung der Lohnabrechnung von uns bearbeitet.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.