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Von einer Mehrfachbeschäftigung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt wird. Werden mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber ausgeübt, wird von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung.

Wie diese Beschäftigungen im Einzelnen zu behandeln bzw. zusammenzurechnen sind, kommt auf die Art der jeweiligen Beschäftigungen an.

Besonderheiten zu beachten, gibt es hier u.a. bei folgenden Konstellationen:

  • Mehrere Beschäftigungen im Übergangsbereich (über 450,00 € -1.300,00 €)
  • Geringverdiener (z. Bsp. Auszubildende)
  • Mehrere Minijobs
  • Mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Einen Sonderfall stellt in diesem Bereich auch die Mehrfachbeschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern dar.

Der Vorteil für Sie:

Sie melden uns Ihre Neueinstellungen und in Zusammenarbeit mit Ihnen, erstellen wir die korrekte Lohnabrechnung und notwendige zusätzliche Meldungen an die Sozialversicherungsträger für Ihre Mitarbeiter/innen mit einer Mehrfachbeschäftigung.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.