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Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber erfolgt i.d.R. im letzten Abrechnungsmonat des Jahres und schließt damit die Lohnsteuererhebung des Kalenderjahres ab.

Ausschlusskriterien zur Durchführung sind beispielsweise:

  • Beantragung des Mitarbeiters
  • Besteuerung nach Lohnsteuerklasse VI
  • Bezug von Kurzarbeitergeld / steuerfreier AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
  • Änderung des Krankenkassenzusatzbeitrages

Arbeitgeber, die zum Jahresende 10 Mitarbeiter/innen beschäftigen, sind zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet.

Der Vorteil für Sie:

Sind Sie als Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wird dies durch uns unaufgefordert umgesetzt.

Die Berechtigung bzw. der Ausschluss einzelner Mitarbeiter wird durch unsere zertifizierte Abrechnungssoftware geprüft und entsprechend berücksichtigt.

Auf der Lohnabrechnung Ihrer Mitarbeiter/innen finden Sie im Abrechnungsmonat Dezember den Hinweis auf die Durchführung und eine eventuelle Erstattung von Lohnsteuerbeträgen.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.