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Die Übernahme von Bußgeldern die Ihre Mitarbeiter/innen während der Arbeitszeit erhalten, stellen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Es besteht kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber, auch bei ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.

Dazu zählen Geldstrafen, Geldbußen oder Ordnungs- und Verwarnungsgelder.

Der Vorteil für Sie:

Sie melden uns die Bußgelder, die Sie Ihren Mitarbeiter/innen erstatten möchten und wir berücksichtigen diese auf der Lohnabrechnung.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.