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Auszubildende sind „normale“ Arbeitnehmer mit Anspruch auf angemessene Vergütung. Seit dem 01.01.2020 gilt daher ein Azubi-Mindestlohn für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge.

Die Mindestvergütung richtet sich nach Beginn der Ausbildung bzw. des jeweiligen Ausbildungsjahres. Tarifgebundene Unternehmen zahlen entsprechend nach Tarifvertrag.

Freiwillige, zusätzliche lohnsteuerfreie Vergünstigungen kann auch Ihr Azubi erhalten, u.a. für:

  • Arbeitskleidung
  • Betriebsveranstaltungen
  • Reisekosten

Unverändert sind die Regelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bezüglich Arbeitszeit, Freizeit und Urlaub.

Der Vorteil für Sie:

Sie melden uns Ihre Auszubildenden und wir stufen diese in Zusammenarbeit mit Ihnen korrekt ein. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto werden von uns, im Rahmen der Erstellung der Lohnabrechnung, unaufgefordert berücksichtigt.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.