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Für Beschäftigungen im Inland, ist vom ausländischen Arbeitgeber keine Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn dieser keinen Betriebssitz in Deutschland unterhält.

Steuerpflichtige Mitarbeiter/innen müssen die Lohnsteuer eigenständig dem Finanzamt mitteilen und abführen.

Unabhängig von der Lohnsteuer, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht uneingeschränkt. Die Mitarbeiter/innen werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet und über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

NEU ab 2021: Erfordernis der Bestellung eines Bevollmächtigten in Deutschland

Der Vorteil für Sie:

Sie melden uns Ihre Mitarbeiter/innen in Deutschland und wir kümmern uns in Zusammenarbeit mit Ihnen  um die notwendigen Anmeldungen.

Wir übernehmen für Sie die Beantragung einer Betriebsnummer und melden Ihre Firma bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an.

Notwendige Informationen zu den Melde- und Beitragsfristen erhalten Sie von uns unaufgefordert mit den monatlichen Lohnunterlagen.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.