Was sind Sozialversicherungsbeiträge?
Sozialversicherungsbeiträge sind Zahlungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten, um die gesetzliche Sozialversicherung zu finanzieren. Sie decken Risiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und das Alter ab und bestehen aus Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Diese Beiträge werden in der Regel monatlich vom Bruttolohn einbehalten und an die Sozialversicherungsträger abgeführt.
Bestandteile der Sozialversicherungsbeiträge
- Krankenversicherung: Sichert die medizinische Versorgung im Krankheitsfall.
- Rentenversicherung: Sichert Rentenzahlungen im Alter und bei Erwerbsminderung.
- Pflegeversicherung: Tritt bei Pflegebedürftigkeit ein.
- Arbeitslosenversicherung: Bietet finanzielle Unterstützung bei Arbeitslosigkeit.
- Unfallversicherung: Sichert bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ab. Die Beiträge hierfür werden in der Regel vom Arbeitgeber gezahlt.
Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge?
- Arbeitnehmer: Zahlen in der Regel die Hälfte der Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die vom Bruttolohn abgezogen werden.
- Arbeitgeber: Zahlen die andere Hälfte der Beiträge sowie die vollständigen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Berechnung und Zahlung:
Die Höhe der Beiträge richtet sich in der Regel nach dem Bruttoarbeitsentgelt. Grundsätzlich werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber führt den Gesamtbetrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) direkt an die zuständigen Sozialversicherungsträger ab.
Beitragssätze in der Sozialversicherung ab 01.01.2026
Die Krankenkassenbeiträge steigen 2026 voraussichtlich auf einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent. Dieser Anstieg wird vor allem durch steigende Leistungsausgaben der Krankenkassen verursacht. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber für die gesetzliche Krankenversicherung zusammen etwas mehr bezahlen müssen.
Hier können Sie die Beitragssätze in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab dem 01.01.2026 finden:
Versicherungszweig Krankenversicherung (KV)
allgemein (Arbeitgeberanteil 7,30%) 14,60%
ermäßigt (Arbeitgeberanteil 7,00%) 14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,90 %
KV insgesamt 17,50%
davon Arbeitgeberanteil 8,75%
Versicherungszweig Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung 18,60%
Knappschaft 24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV) 2,60%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz 3,60%
Beitragssatz für Kinderlose 4,20 %
Pflegeversicherung Beitragsstaffelung nach Anzahl der Kinder
keine Kinder 4,20% Arbeitgeberanteil 1,80% Arbeitnehmeranteil 2,40%
ein Kind 3,60% Arbeitgeberanteil 1,80% Arbeitnehmeranteil 1,80%
2 Kinder 3,35% Arbeitgeberanteil 1,80% Arbeitnehmeranteil 1,55%
3 Kinder 3,10% Arbeitgeberanteil 1,80% Arbeitnehmeranteil 1,30%
4 Kinder 2,85% Arbeitgeberanteil 1,80% Arbeitnehmeranteil 1,05%
5 Kinder und mehr 2,60% Arbeitgeberanteil 1,80% Arbeitnehmeranteil 0,80%
Insolvenzgeldumlage 0,150% Trägt der Arbeitgeber allein
U1 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: An dieser Versicherung nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Trägt der Arbeitgeber allein. Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Krankenkasse festgelegt.
U2 – Mutterschaftsaufwendungen: Unabhängig von der Betriebsgröße nehmen an der U2 grundsätzliche alle Arbeitgeber teil. Trägt der Arbeitgeber allein. Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Krankenkasse festgelegt.
Berufsgenossenschaft: abzuführen an die Gesetzliche Unfallversicherung. Trägt der Arbeitgeber allein. Beiträge sind abhängig von Gefahrenklassen, die für den Betrieb gelten.
Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze 2026
Die Bundesregierung hat die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze für 2026 beschlossen. Beide steigen erneut deutlich an. Damit wird es für freiwillig Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung teurer – gleichzeitig wird ein Wechsel in die PKV erschwert.
Angestellte müssen im Jahr 2026 deutlich mehr verdienen, um sich frei zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Entwurf der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 Anfang Oktober beschlossen. Demnach wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 77.400 Euro (2025: 73.800 Euro) angehoben. Damit liegt sie 4,9 Prozent höher als im Vorjahr. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Die Bundesregierung passt die Sozialversicherungsrechengrößen jeweils jährlich entlang der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland an.
Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze begrenzt auch den Kreis der Arbeitnehmer, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden können. Seit 2013 wurde diese Entgeltgrenze um über 48 Prozent erhöht: von 52.200 Euro auf 77.400 Euro ab 2026. Anders gerechnet: Ab dem kommenden Jahr muss ein Arbeitnehmer 2.100 Euro mehr im Monat verdienen als im Jahr 2013, um in die Private Krankenversicherung wechseln zu können.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt 2026 auf 69.750 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.812,50 Euro. Im Jahr 2025 liegen die Werte bei 66.150 Euro pro Jahr bzw. 5.512,50 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird.
Die Rechengrößen in der Sozialversicherung können Arbeitgeber auf der Seite der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514 nachlesen.