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Mindestlohn Erhöhung ab 01.01.2026

Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro. Er gilt – mit wenigen Ausnahmen – verbindlich für nahezu alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Zusätzlich zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn können durch branchenspezifische Rechtsverordnungen höhere Mindestlöhne festgelegt werden. Diese Sonderregelungen gelten für die Gebäudereinigung, das Elektro- und Dachdeckerhandwerk, die Pflege oder die Arbeitnehmerüberlassung und basieren auf Beschlüssen der Mindestlohnkommission und des Bundesarbeitsministeriums. Diese haben aber keine Auswirkungen auf die Berechnung der Entgeltgrenze für Minijobs.

Arbeitet ein Beschäftigter als Minijobber auf Basis des Mindestlohnes, müssen Sie als Arbeitgeber keine Änderung vornehmen, da sich der Mindestlohn und die Entgeltgrenze für Minijobs parallel erhöhen. In allen anderen Fällen sollten Sie prüfen, ob die Erhöhung der Entgeltgrenze Auswirkungen auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis hat.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen Stundenlohn von 15 Euro. Er arbeitet im Monat 40 Stunden. Das Entgelt von 600 Euro liegt im Jahr 2025 über der Minijobgrenze von 556 Euro. Durch Anhebung des Grenzwertes ab Januar 2026 bleibt das Entgelt jetzt aber unterhalb des Grenzwertes, so dass aus der bisher versicherungspflichtigen Beschäftigung ab 1.1.2026 ein Minijob werden würde.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Ummeldung vornehmen oder die Stundenzahl oder das Stundenentgelt erhöhen, damit die Grenze von dann 603 Euro wieder überschritten wird.

Wichtig: Durch die Erhöhung ergibt sich eine andere, höhere Beitragsberechnung, so dass der Arbeitgeber ggf. eine neue Dauerbeitragsnachweisung abgeben muss.

Wie berechnet sich die Entgeltgrenze für Minijobs?

Die Minijob-Grenze ist so festgelegt, dass ein Minijobber, der den Mindestlohn erhält, durchschnittlich maximal 10 Stunden pro Woche arbeiten darf. Die Anpassung sorgt dafür, dass die maximale Arbeitszeit bei Mindestlohn-Beschäftigung konstant bleibt, auch wenn der Mindestlohn steigt. Dieser Wochenwert wird mit 13 Wochen multipliziert und durch drei Monate dividiert. So erhält man den Monatswert. Das Rechenergebnis wird immer auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.

Für 2026 soll der Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich ein wöchentlicher Wert von 139,00 Euro. Multipliziert mit 13 und dividiert durch 3 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 602,33 Euro. Dieser wird aufgerundet, so dass die Entgeltgrenze für 2026 dann monatlich 603,00 Euro beträgt.

Die Aufrundung stellt sicher, dass nicht durch Rundungsdifferenzen trotz Einhaltung des Mindestlohnes die Grenze um einen oder mehrere Eurocent überschritten werden kann, was zur Versicherungspflicht führen würde.

Wenn Sie wissen möchten, wie sich Entgelt, Abgaben und Versicherungen in Ihrem konkreten Fall einer geringfügigen Beschäftigung auswirken, nutzen Sie am besten den Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohnrechner.html . Mit diesem Tool können Sie das Monatsgehalt oder auch den Stundenlohn ermitteln.

Welche weiteren Änderungen ergeben sich durch die Erhöhung des Mindestlohns?

Weil sich ab dem 01.01.2026 die Entgeltgrenze für Minijobs verändert, ändert sich auch der Umfang der Gleitzone, auch sozialversicherungsrechtlicher Übergangsbereichs genannt. Hier gilt eine spezielle Beitragsberechnung, bei der die Sozialversicherungsbeiträge aus einem niedrigeren als dem tatsächlich erhaltenen Entgelt berechnet werden und der Arbeitgeber einen höheren Beitragsanteil als der Beschäftigte zu leisten hat. Der Übergangsbereich beginnt oberhalb der Entgeltgrenze für Minijobs, im Jahr 2026 dann also bei 603,01 Euro. Die Obergrenze liegt aber unverändert bei 2.000 Euro. Das bedeutet, dass also auch die Formeln für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Entgelts und des Arbeitnehmeranteils angepasst werden müssen.

Wichtig für Arbeitgeber
Nutzen Sie den Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohnrechner.html

Hier lässt sich in wenigen Klicks ermitteln, wie sich die aktuelle Anhebung auf Lohnkosten und Arbeitszeiten auswirkt. So behalten Sie den Überblick, ob arbeitsvertragliche Anpassungen beibehalten werden können oder ob Anpassungen notwendig sind.

Wie wird sich der Mindestlohn weiter entwickeln?

Auch für das Jahr 2027 hat die Bundesregierung den dann geltenden Mindestlohn schon festgesetzt. Er wird dann auf 14,60 Euro angehoben. Die Entgeltgrenze für Minijobs wird somit 633 Euro betragen. Für Beschäftigte und Arbeitgeber bedeutet dies: Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro, ein Jahr später steigt er auf 14,60 Euro. Die verbindliche Umsetzung erfolgt über eine Rechtsverordnung des BMAS. Ein formaler Schritt, der in den kommenden Monaten erwartet wird.